Linke Plattform NÖ liefert rechtliche Unterstützung für Spital-Rettung Gmünd
In Gmünd verbreitert sich wegen der geplanten Spitalsschließung die Bewegung weiter. Und es ist jetzt die wichtige Frage aufgetaucht, ob dabei der „Übergabevertrag“ der Stadt Gmünd mit dem Land NÖ eingehalten wird, mit dem dieses Spital vor über 20 Jahren aus dem Gemeindeeigentum übernommen worden ist. In diesem Vertrag ist eine „Standortgarantie“ vereinbart worden, die aber vom Land nun bestritten wird. Ähnliches gilt für spitäler im Weinviertel

Aktivist GR Christian Oberlechner bei einer von Hunterten besuchten Diskussionsveranstaltung in Gmünd
Entsprechend der (Rechts)Meinung des bekannten Juristen Dr. Ingo Riß (war Gemeinderat für die Liste Baum Purkersdorf)kann folgendes festgehalten werden:
Es wird im „Übergabevertrag“zwar zunächst lediglich zugesichert, allgemein „die Krankenanstaltspflege“ (und nicht das Krankenhaus!) sicherzustellen; außerdem „nach Maßgabe“ des Krankenanstaltenplanes und des Versorgungsauftrags des NÖGUS. Das Land wird vermutlich dahingehend argumentieren und sagen, dass die „Krankenanstaltspflege“ (was immer das genau sein soll) für die Bevölkerung Gmünds auf andere Weise voll gewährleistet wird.
Im zweiten Absatz des Art 1 des Vertrages ist aber klar präzisiert, dass „am Standort Gmünd ein KH bestehen bleibt“. Demnach muss es zwar nicht das bestehende KH (in Art und Umfang) sein, aber es muss ein „a.ö. KH“ sein. Aus der Wendung „bestehen bleibt“ kann aber durchaus abgeleitet werden, dass das bestehende KH aufrecht zu bleiben hat. Im Ergebnis also durchaus eine Standortgarantie.
Bestärkt wird dieses Ergebnis dadurch, dass in anderem Zusammenhang in Art 6 Pkt. 1.2 (Seite 10) ausdrücklich von einer „Standortgarantie“ die Rede ist, welche das Land NÖ abgegeben habe.
Betreffend Klagslegitimation jenseits der Gemeinde Gmünd: Der Vertrag ist zwischen Land NÖ und Stadtgemeinde Gmünd abgeschlossen. Ob daraus eine Rechtswirksamkeit zugunsten Dritter und damit eine Klagsmöglichkeit jenseits der Gemeinde Gmünd abgeleitet werden kann, ist weniger klar.
Dem Bürgermeister bzw. dem GR könnte aber jedenfalls eine Schädigung der Interessen der Gmündner Bevölkerung vorgeworfen werden, wenn er ohne vertretbare Gründe die vertragliche Standortgarantie nicht einfordert. Wenn hiedurch auch ein konkreter (geldwerter) Schaden für jmd. eingetreten ist, wäre die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Bürgermeister denkbar.

Und auch im Weinviertel – siehe Kurier -ist die Frage Spitalgarantie ein großes thema, wenn gleich weniger akut
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