Statuten

Statuten (Satzung)

Genehmigt von der BH St. Pölten – ZVR 1826271364

„Linke Plattform Niederösterreich“

Jänner 2024

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Linke Plattform Niederösterreich“
    1. Der Verein hat seinen Sitz in 3011 Purkersdorf, Tullnerbachstraße 136-138/1
    1. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf ganz Österreich mit dem Schwerpunkt in Niederösterreich

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und dessen Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Diese umfasst den Informationsaustausch, Stellungnahmen und di3 Vernetzung sozioökologischer, feministischer und solidarischer Initiativen und Privatpersonen in Niederösterreich.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Vernetzungstreffen, Erstellen und Zurverfügungstellen von Informationen, Vorträge, Presseaussendungen, Teilnahme an öffentlichen Diskussionen, Schulungen, Veranstaltungen, Publikationen.

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus vereinseigenen Veranstaltungen, Sammlungen, Sponsoren, Sach- und Geldspenden, Förderungen, Subventionen

Ausdrücklich ausgeschlossen sind nachstehend genannte Ziele:

  1. Ein Überschuss aus den materiellen Mitteln zum Selbstzweck.

2- Mitgliedsbeiträge als Ersatz für Leistungsentgelte.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft:

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die die Vereinsarbeit aktiv und/oder finanziell unterstützen und über ihren Antrag von Vorstand aufgenommen werden.
  2. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und diese Ernennung annehmen.

5 § Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

6 § Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei natürlichen Personen durch den Tod.

Die Mitgliedschaft endet weiters durch den freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, wobei die Erklärung spätestens 2 Monate vorher schriftlich an den Vorstand zu richten ist.

Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als 6 Monate in Verzug ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrags bleibt davon unberührt.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den gemeinnützigen Zweck des Vereins gefährdet oder sich nicht (mehr) an die Statuten des Vereins hält. Gegen den Ausschluss kann an die Generalsversammlung berufen werden, bis zu deren Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte

Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft aus den oben genannten Gründen aberkennen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht, natürliche Personen haben auch das passive Wahlrecht. Jedem Mitglied kommt nur eine Stimme zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Für juristische Personen übt nur ein/e Bevollmächtigte/r das Stimmrecht aus.

Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

Alle Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. Die Mitglieder sind Dritten gegenüber zu Stillschweigen über die Finanzgebarung des Vereins verpflichtet.

Alle Mitglieder können Anträge an die Generalversammlung stellen, bei Bedarf können außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag pünktlich zu bezahlen

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins beschädigen und /oder die Erfüllung des Vereinszwecks behindern kann.

 § 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Kalenderjahr statt.

Außerordentliche Generalversammlungen haben auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Verlangen mindestens 10 % aller Mitglieder binnen vier Wochen stattzufinden.

Alle Mitglieder sind zu allen Generalversammlungen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Diese Einladung hat die vorläufige Tagesordnung anzugeben. Die Tagesordnung kann am Beginn der Generalversammlung durch mündliche Anträge ergänzt werden. Für die ordnungsgemäße Einberufung ist der Vorstand verantwortlich.

Anträge auf Änderung der Statuten sind der Einladung schriftlich beizulegen.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig., jedenfalls nach einer Wartezeit von 30 Minuten ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

In der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau den Vorsitz, bei Verhinderung dissen/deren Stellvertreterin/Stellvertreter.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses:

2 Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes

3 Wahl des Vorstands

4 Bestellung und Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüferinnen

5 Entlastung des Vorstands

6 Bestellung und Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer

7 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

8 Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern

9 Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

10 Beschlussfassung über die Punkte der Tagesordnung

§ 11 Wahl des Vorstands

Jedes zweite Jahr wählt die Generalversammlung den Vorstand.

Der Vorstand hat das Recht andere wählbare Mitglieder zu kooptieren, wobei die Anzahl der kooptierten Mitglieder jene der gewählten Mitglieder nicht überschreiten darf.

Alle Mitglieder können ihre Kandidatur bei der Generalversammlung mündlich erklären.

Die Wahl verfolgt durch geheime Abstimmung.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht jedenfalls aus der Obfrau/dem Obmann, deren/dessen Stellvertreterin/dem Stellvertreter und der Kassierin/dem Kassier.

Bei Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder kann der Vorstand ein anderes Mitglied in den Vorstand kooptieren. Dazu ist die nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung einzuholen.

Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre, sie währt aber jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

Der Vorstand wird von der Obfrau/dem Obmann einberufen, bei deren/dessen Verhinderung von der Stellvertreterin/Stellvertreter.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei an der Zusammenkunft teilnehmen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden/ Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch oben genannte Gründe, auch durch freiwilligen Rücktritt von der Funktion oder die Enthebung. Der Rücktritt ist schriftlich dem Vorstand und der Generalversammlung zu erklären.

Die Obfrau/der Obmann oder ihr/e/sein/e Stellvertreterin/Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.

§13 Aufgaben des Vorstands

1 Die Obfrau/Der Obmann, deren Stellvertreterin/Stellvertreter und die/der Kassierin/Kassier sind zeichnungsberechtigte Organe des Vereins. Für amtliche Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind jeweils zwei Unterschriften der oben Genannten notwendig.

2 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens

3 Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

4 Verwaltung des Vereinsvermögens

5 Information der Mitglieder über Vereinstätigkeiten, Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

6 Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 14 Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüferwerden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen – mit Ausnahme der Generalversammlung- keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie überprüfen die statutengemäße Verwendung der Mittel und die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Sie haben der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Ihre Funktion erlischt durch den Tod, durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung durch die Generalversammlung, sowie durch Rücktritt.

 § 15 Das Schiedsgericht

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsgerichts schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Das dritte Mitglied des Schiedsgerichts wird von Vorstand gewählt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – auch über dessen Abwicklung zu beschließen.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden

§ 18 Der Verein/die Personen des Vorstandes verpflichten sich, jede Änderung der Rechtsgrundlage bzw. die Beendigung der Tätigkeit den Vereinsbehörden anzuzeigen.“


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